Sachverhalt
unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröff- nung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine straf- bare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachen- grundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straf- tat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom
25. Oktober 2017 E. 2.2.2). 4.2 Gemäss Art. 251 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich der Urkundenfälschung schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen un- rechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beur- kundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung ge- braucht. 4.3 Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte straf- bar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen un- rechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufü- gen. 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung begründet die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme des Verfahrens wie folgt: Falschbeurkundung: [Rechtliche Grundlagen]. C.________ sieht in dem Umstand, dass das A.________ auf der Vorladung einen «Dringend»- Stempel angebracht hat, eine «schnöde Falschbehauptung, die einzig bezwecke, des Schuldners habhaft zu werden, damit man ihm nichtige Arschwische aushändigen könne». Durch das Setzen des «Dringend»-Stempels auf die Vorladung zur Abholung von Betreibungsurkunden ist of- fensichtlich weder der objektive noch der Tatbestand von Art. 251 StGB erfüllt. Amtsmissbrauch: [Rechtliche Grundlagen].
4 C.________ macht geltend, das A.________ würde die Schranke staatlichen Handelns (Art. 5 BV) überschreiten, sollte es der Meinung sein, der Schuldner habe etwas irgendwo abzuholen, da dies nicht vorgesehen sei. Er sieht darin einen Amtsmissbrauch. Sofern eine Zustellung von Betreibungsurkunden durch die Post oder durch Mitarbeitende des Betrei- bungsamtes misslingt, kann eine Vorladung zur Abholung der Unterlagen ausgestellt werden (Kreis- schreiben Nr. A3 des Obergerichts des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Kon- kurssachen). Durch die Aufforderung zur Abholung von Betreibungsurkunden mittels Vorladung wird in keiner Weise unrechtmässiger Zwang auf C.________ ausgeübt. Der Tatbestand des Amtsmiss- brauchs nach Art. 312 StGB ist vorliegend eindeutig nicht erfüllt. Schliesslich macht C.________ geltend, das G.________ sei nicht zuständig. Ausserdem seien die Zahlungsbefehle ohnehin nichtig und das A.________ habe dieser Nichtigkeit von Amtes wegen nachzugehen, was jedoch nicht gemacht worden sei. Die Staatsanwaltschaft ist einzig für die Untersuchung und Verfolgung von Handlungen oder Unter- lassungen zuständig, welche nach dem Strafgesetzbuch oder dem Nebenstrafrecht mit Strafe bedroht sind. Sie ist jedoch weder Beschwerde-, Klage- noch Aufsichtsinstanz für Anliegen, welche ausser- halb ihres sachlichen Zuständigkeitsbereiches liegen. Die Beurteilung, ob das G.________ als Abtei- lung des städtischen A.________ für die Vorladung zur Abholung von Betreibungsurkunden zuständig ist oder nicht, fällt nicht in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft. Auch für die Prüfung einer allfälli- gen Nichtigkeit von Zahlungsbefehlen, wie sie C.________ zum wiederholten Male geltend macht, ist die Staatsanwaltschaft nicht zuständig. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich der Eingabe von C.________ insgesamt kein Sachverhalt entnehmen lässt, der einen hinreichenden Tatverdacht auf strafbare Handlungen oder Unterlassungen begründen würde. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand ge- nommen. 5.2 In seiner Beschwerde entgegnet der Beschwerdeführer zur Falschbeurkundung, die Ausführungen des Staatsanwaltes gingen an der Sache vorbei, da es sich beim «Dringend»-Stempel eher um einen Nebenschauplatz handle und im Wesentlichen die «Vorladung» gar keine Vorladung sei. Zum Amtsmissbrauch bringt er vor, der Staatsanwalt zeige nicht auf, welchen Rechtstext die Beschuldigten korrekt ange- wendet hätten. Die zu verfolgenden Handlungen seien in der Anzeige alle fein säu- berlich erwähnt. 5.3 Die Beschuldigte 1 macht zusammengefasst geltend, dass sie alle ortspolizeilichen Aufgaben wahrnehme, soweit diese nicht einer anderen Direktion oder Abteilung übertragen seien. Da Letzteres vorliegend nicht der Fall sei, sei sie somit die zu- ständige Abteilung für die Erfüllung der Aufgabe der Amts- und Vollzugshilfe. Der Beschuldigte 2 arbeite in der entsprechenden Sektion und habe daher rechtmässig seine Arbeit ausgeführt. 5.4 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Zur Begründung kann vorab auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, die Bezeichnung des Schreibens als «Vorladung» stelle eine Urkundenfälschung dar, da die «Vorla- dung» gar keine Vorladung sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Beschwerde-
5 führer vermag nicht darzulegen, inwiefern das Schreiben eine unwahre rechtser- hebliche Tatsache enthalten soll. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass das Dokument unecht wäre oder über dessen Urheber täuschen würde. Dass der Beschwerdeführer die Bezeichnung «Vorladung» für unzutreffend hält, vermag für sich allein den Tatbestand von Art. 251 StGB offensichtlich nicht zu erfüllen. Dasselbe gilt hinsichtlich des Vermerks «Dringend» auf dem genannten Dokument, wobei der Beschwerdeführer ohnehin einräumt, dass dies eher ein Nebenschau- platz sei. Auch hinsichtlich des vermeintlichen Amtsmissbrauchs ergibt sich kein strafrecht- lich relevanter Tatverdacht. Diesbezüglich vermag der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die angefochtene Verfügung unzutreffend sein soll; die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in appellatorischer Kritik. Die wesentlichen Rechtsgrundlagen zur vorliegend monierten Zustellpraxis von Betreibungsurkunden, namentlich betref- fend das Hinterlegen einer Abholungseinladung, wurden dem Beschwerdeführer bereits mehrfach erläutert (zuletzt mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 26 32-34 vom 8. Juli 2026 E. 5.4), weshalb diese hier nicht wiederholt zu werden brauchen. 5.5 Die angefochtene Nichtanhandnahme des Verfahrens vom 18. Februar 2026 ist nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Weiter hat die Staatsanwaltschaft für die vom Kanton getragenen Verfahrenskosten im Umfang von CHF 200.00 Rückgriff auf den Beschwerdeführer genommen und diesen wie folgt begründet: Gemäss Art. 420 lit. a StPO kann der Kanton für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rück- griff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt haben. Mit Schreiben vom 12.12.2023 informierte die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland C.________ über die Kostenfolgen seiner einschlägigen Anzeigen. Die vorliegende Anzeige vom 21.11.2025 ist davon be- troffen, da sie nach erwähntem Schreiben der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eingegangen ist. C.________ zeigt vorliegend wiederholt die Straftatbestände der Falschbeurkundung sowie des Amtsmissbrauchs an. Die Inhalte der Straftatbestände wurden C.________ bereits in diversen Nicht- anhandnahmeverfügungen erläutert. Er hätte demnach wissen müssen bzw. leicht erkennen können, dass durch den angezeigten Sachverhalt kein Straftatbestand erfüllt ist und keine Untersuchung eröffnet wird. Indem er die Anzeige trotzdem erstattete, handelte er zumindest fahrlässig. Entspre- chend wird für die vom Kanton getragenen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 200.00 auf C.________ Rückgriff genommen (Art. 423 Abs. 1 StPO). 6.2 Der Beschwerdeführer führt hierzu aus, die gesetzlichen Bedingungen für den Rückgriff seien nicht erfüllt, insbesondere sei eine sorgfältig redigierte und substan- tiierte Anzeige ergangen, keine falsche Anschuldigung und auch keine Irreführung der Justiz. Die Schilderung von Sachverhalt und Hergang sei gelungen, die rechtli- che Würdigung sei Sache der Staatsanwaltschaft. Ein Einhängepunkt für Ermittlun- gen sei vorhanden und es sei eine Verurteilung zu erwarten.
6 6.3 Gemäss Art. 420 StPO kann der Bund oder der Kanton für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Ein- leitung des Verfahrens bewirkt (Bst. a), das Verfahren erheblich erschwert (Bst. b) oder einen im Revisionsverfahren aufgehobenen Entscheid verursacht haben (Bst. c). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gibt diese Bestimmung dem Staat die Möglichkeit, auf jene Personen Rückgriff zu nehmen, die ihm vorsätzlich oder grobfahrlässig Kosten wie Verfahrenskosten oder Entschädigung und Genug- tuung an die beschuldigte Person verursacht haben. Angesichts des Interesses der Allgemeinheit, dass strafbare Handlungen auch durch Private zur Anzeige gebracht werden, sollte der Staat nur mit Zurückhaltung von der Möglichkeit des Rückgriffs gemäss Art. 420 Bst. a StPO Gebrauch machen. Trotzdem entspricht es dem Ge- bot von Recht und Billigkeit, die Verfahrenskosten, Entschädigungen und Genugtu- ungen derjenigen Person aufzuerlegen, die ohne hinreichende Grundlage oder aus bösem Willen ein Verfahren verursacht hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_620/2015 vom 3. März 2016 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen; DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 420 StPO mit Hinweisen). 6.4 Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen auch diesbezüglich nicht zu über- zeugen. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. De- zember 2023 ausdrücklich auf die möglichen Kostenfolgen wiederholter, offensicht- lich unbegründeter Strafanzeigen hingewiesen wurde. Aus den Akten ergibt sich sodann, dass ihm die Tatbestandsvoraussetzungen namentlich der Urkundenfäl- schung (Art. 251 StGB) und des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) in mehreren ihn betreffenden Nichtanhandnahmeverfügungen (sowie Beschlüssen aufgrund dage- gen erhobener Beschwerden) bereits erläutert worden sind. Dass er als Verfü- gungsadressat ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung der angefochte- nen Nichtanhandnahmeverfügung hat, steht ausser Frage. Dieser Umstand schliesst jedoch ein grobfahrlässiges Bewirken der Einleitung eines Verfahrens nicht aus. Entscheidend ist vielmehr, ob der Beschwerdeführer bei objektiver Be- trachtung in schwerer Weise die elementare Sorgfalt ausser Acht gelassen hat, die von einer vernünftigen Person in gleicher Lage erwartet werden darf. Wenn der Beschwerdeführer einmal mehr behördliches Fehlverhalten in Zusam- menhang mit Betreibungsverfahren auszumachen glaubt und darin die Straftat- bestände der Urkundenfälschung und des Amtsmissbrauchs erblickt und zur An- zeige bringen will, so lässt er mit Blick auf seine bisherigen zahlreichen erfolglosen Strafanzeigen und Beschwerden gegen Nichtanhandnahmeverfügungen zur identi- schen oder sehr vergleichbaren Thematik die im vorangegangenen Absatz genann- te elementare Sorgfalt in schwerer Weise vermissen. Entgegen seiner Auffassung kann bei dieser Ausgangslage gerade nicht ernsthaft mit einer Verurteilung ge- rechnet werden. Vielmehr war die offensichtlich fehlende strafrechtliche Relevanz des angezeigten Sachverhalts auch für den Beschwerdeführer ohne Weiteres er- kennbar, womit mindestens von grober Fahrlässigkeit seinerseits auszugehen ist. Der verfügte Rückgriff im Umfang von CHF 200.00 erweist sich als rechtens.
7 7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzu- weisen. 8. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, be- stimmt auf CHF 1'400.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf ei- ne Entschädigung. Den Beschuldigten 1 und 2 sind keine entschädigungswürdigen Aufwände entstanden, Anderweitiges wird nicht dargelegt (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). Entsprechend ist ihnen keine Entschädigung auszu- richten.
8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Die Nicht-Anhandnahme BM 25 38717 sei aufzuheben.
E. 2 Auf Kosten der Staatsanwaltschaft, mit Rückgriff auf D.________ und auf E.________.
E. 3 Mit Eingabe vom 21. November 2025 reichte der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen unbekannte Mitarbeitende der Beschuldigten 1 sowie gegen den Beschul- digten 2 wegen Falschbeurkundung und Amtsmissbrauchs ein. Diese Delikte leitet der Beschwerdeführer daraus ab, dass er am 17. November 2025 eine «Vorla- dung» der Beschuldigten 1 betreffend Abholen von Betreibungsurkunden in seinem Briefkasten vorgefunden habe. In der Sache kritisiert der Beschwerdeführer, dass die Beschuldigte 1 von Amtes wegen der Nichtigkeit von Zahlungsbefehlen nach- zugehen habe, der in seinem Briefkasten hinterlegte Zettel keine Vorladung und im Übrigen nicht dringend sei, die Beschuldigte 1 unzuständig sei und es nicht vorge- sehen sei, dass der Schuldner irgendetwas irgendwo abholen müsse.
3
E. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröff- nung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine straf- bare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachen- grundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straf- tat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom
25. Oktober 2017 E. 2.2.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 251 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich der Urkundenfälschung schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen un- rechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beur- kundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung ge- braucht.
E. 4.3 Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte straf- bar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen un- rechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufü- gen.
E. 5 führer vermag nicht darzulegen, inwiefern das Schreiben eine unwahre rechtser- hebliche Tatsache enthalten soll. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass das Dokument unecht wäre oder über dessen Urheber täuschen würde. Dass der Beschwerdeführer die Bezeichnung «Vorladung» für unzutreffend hält, vermag für sich allein den Tatbestand von Art. 251 StGB offensichtlich nicht zu erfüllen. Dasselbe gilt hinsichtlich des Vermerks «Dringend» auf dem genannten Dokument, wobei der Beschwerdeführer ohnehin einräumt, dass dies eher ein Nebenschau- platz sei. Auch hinsichtlich des vermeintlichen Amtsmissbrauchs ergibt sich kein strafrecht- lich relevanter Tatverdacht. Diesbezüglich vermag der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die angefochtene Verfügung unzutreffend sein soll; die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in appellatorischer Kritik. Die wesentlichen Rechtsgrundlagen zur vorliegend monierten Zustellpraxis von Betreibungsurkunden, namentlich betref- fend das Hinterlegen einer Abholungseinladung, wurden dem Beschwerdeführer bereits mehrfach erläutert (zuletzt mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 26 32-34 vom 8. Juli 2026 E. 5.4), weshalb diese hier nicht wiederholt zu werden brauchen.
E. 5.1 In der angefochtenen Verfügung begründet die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme des Verfahrens wie folgt: Falschbeurkundung: [Rechtliche Grundlagen]. C.________ sieht in dem Umstand, dass das A.________ auf der Vorladung einen «Dringend»- Stempel angebracht hat, eine «schnöde Falschbehauptung, die einzig bezwecke, des Schuldners habhaft zu werden, damit man ihm nichtige Arschwische aushändigen könne». Durch das Setzen des «Dringend»-Stempels auf die Vorladung zur Abholung von Betreibungsurkunden ist of- fensichtlich weder der objektive noch der Tatbestand von Art. 251 StGB erfüllt. Amtsmissbrauch: [Rechtliche Grundlagen].
4 C.________ macht geltend, das A.________ würde die Schranke staatlichen Handelns (Art. 5 BV) überschreiten, sollte es der Meinung sein, der Schuldner habe etwas irgendwo abzuholen, da dies nicht vorgesehen sei. Er sieht darin einen Amtsmissbrauch. Sofern eine Zustellung von Betreibungsurkunden durch die Post oder durch Mitarbeitende des Betrei- bungsamtes misslingt, kann eine Vorladung zur Abholung der Unterlagen ausgestellt werden (Kreis- schreiben Nr. A3 des Obergerichts des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Kon- kurssachen). Durch die Aufforderung zur Abholung von Betreibungsurkunden mittels Vorladung wird in keiner Weise unrechtmässiger Zwang auf C.________ ausgeübt. Der Tatbestand des Amtsmiss- brauchs nach Art. 312 StGB ist vorliegend eindeutig nicht erfüllt. Schliesslich macht C.________ geltend, das G.________ sei nicht zuständig. Ausserdem seien die Zahlungsbefehle ohnehin nichtig und das A.________ habe dieser Nichtigkeit von Amtes wegen nachzugehen, was jedoch nicht gemacht worden sei. Die Staatsanwaltschaft ist einzig für die Untersuchung und Verfolgung von Handlungen oder Unter- lassungen zuständig, welche nach dem Strafgesetzbuch oder dem Nebenstrafrecht mit Strafe bedroht sind. Sie ist jedoch weder Beschwerde-, Klage- noch Aufsichtsinstanz für Anliegen, welche ausser- halb ihres sachlichen Zuständigkeitsbereiches liegen. Die Beurteilung, ob das G.________ als Abtei- lung des städtischen A.________ für die Vorladung zur Abholung von Betreibungsurkunden zuständig ist oder nicht, fällt nicht in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft. Auch für die Prüfung einer allfälli- gen Nichtigkeit von Zahlungsbefehlen, wie sie C.________ zum wiederholten Male geltend macht, ist die Staatsanwaltschaft nicht zuständig. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich der Eingabe von C.________ insgesamt kein Sachverhalt entnehmen lässt, der einen hinreichenden Tatverdacht auf strafbare Handlungen oder Unterlassungen begründen würde. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand ge- nommen.
E. 5.2 In seiner Beschwerde entgegnet der Beschwerdeführer zur Falschbeurkundung, die Ausführungen des Staatsanwaltes gingen an der Sache vorbei, da es sich beim «Dringend»-Stempel eher um einen Nebenschauplatz handle und im Wesentlichen die «Vorladung» gar keine Vorladung sei. Zum Amtsmissbrauch bringt er vor, der Staatsanwalt zeige nicht auf, welchen Rechtstext die Beschuldigten korrekt ange- wendet hätten. Die zu verfolgenden Handlungen seien in der Anzeige alle fein säu- berlich erwähnt.
E. 5.3 Die Beschuldigte 1 macht zusammengefasst geltend, dass sie alle ortspolizeilichen Aufgaben wahrnehme, soweit diese nicht einer anderen Direktion oder Abteilung übertragen seien. Da Letzteres vorliegend nicht der Fall sei, sei sie somit die zu- ständige Abteilung für die Erfüllung der Aufgabe der Amts- und Vollzugshilfe. Der Beschuldigte 2 arbeite in der entsprechenden Sektion und habe daher rechtmässig seine Arbeit ausgeführt.
E. 5.4 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Zur Begründung kann vorab auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, die Bezeichnung des Schreibens als «Vorladung» stelle eine Urkundenfälschung dar, da die «Vorla- dung» gar keine Vorladung sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Beschwerde-
E. 5.5 Die angefochtene Nichtanhandnahme des Verfahrens vom 18. Februar 2026 ist nicht zu beanstanden.
E. 6.1 Weiter hat die Staatsanwaltschaft für die vom Kanton getragenen Verfahrenskosten im Umfang von CHF 200.00 Rückgriff auf den Beschwerdeführer genommen und diesen wie folgt begründet: Gemäss Art. 420 lit. a StPO kann der Kanton für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rück- griff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt haben. Mit Schreiben vom 12.12.2023 informierte die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland C.________ über die Kostenfolgen seiner einschlägigen Anzeigen. Die vorliegende Anzeige vom 21.11.2025 ist davon be- troffen, da sie nach erwähntem Schreiben der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eingegangen ist. C.________ zeigt vorliegend wiederholt die Straftatbestände der Falschbeurkundung sowie des Amtsmissbrauchs an. Die Inhalte der Straftatbestände wurden C.________ bereits in diversen Nicht- anhandnahmeverfügungen erläutert. Er hätte demnach wissen müssen bzw. leicht erkennen können, dass durch den angezeigten Sachverhalt kein Straftatbestand erfüllt ist und keine Untersuchung eröffnet wird. Indem er die Anzeige trotzdem erstattete, handelte er zumindest fahrlässig. Entspre- chend wird für die vom Kanton getragenen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 200.00 auf C.________ Rückgriff genommen (Art. 423 Abs. 1 StPO).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer führt hierzu aus, die gesetzlichen Bedingungen für den Rückgriff seien nicht erfüllt, insbesondere sei eine sorgfältig redigierte und substan- tiierte Anzeige ergangen, keine falsche Anschuldigung und auch keine Irreführung der Justiz. Die Schilderung von Sachverhalt und Hergang sei gelungen, die rechtli- che Würdigung sei Sache der Staatsanwaltschaft. Ein Einhängepunkt für Ermittlun- gen sei vorhanden und es sei eine Verurteilung zu erwarten.
E. 6.3 Gemäss Art. 420 StPO kann der Bund oder der Kanton für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Ein- leitung des Verfahrens bewirkt (Bst. a), das Verfahren erheblich erschwert (Bst. b) oder einen im Revisionsverfahren aufgehobenen Entscheid verursacht haben (Bst. c). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gibt diese Bestimmung dem Staat die Möglichkeit, auf jene Personen Rückgriff zu nehmen, die ihm vorsätzlich oder grobfahrlässig Kosten wie Verfahrenskosten oder Entschädigung und Genug- tuung an die beschuldigte Person verursacht haben. Angesichts des Interesses der Allgemeinheit, dass strafbare Handlungen auch durch Private zur Anzeige gebracht werden, sollte der Staat nur mit Zurückhaltung von der Möglichkeit des Rückgriffs gemäss Art. 420 Bst. a StPO Gebrauch machen. Trotzdem entspricht es dem Ge- bot von Recht und Billigkeit, die Verfahrenskosten, Entschädigungen und Genugtu- ungen derjenigen Person aufzuerlegen, die ohne hinreichende Grundlage oder aus bösem Willen ein Verfahren verursacht hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_620/2015 vom 3. März 2016 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen; DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 420 StPO mit Hinweisen).
E. 6.4 Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen auch diesbezüglich nicht zu über- zeugen. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. De- zember 2023 ausdrücklich auf die möglichen Kostenfolgen wiederholter, offensicht- lich unbegründeter Strafanzeigen hingewiesen wurde. Aus den Akten ergibt sich sodann, dass ihm die Tatbestandsvoraussetzungen namentlich der Urkundenfäl- schung (Art. 251 StGB) und des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) in mehreren ihn betreffenden Nichtanhandnahmeverfügungen (sowie Beschlüssen aufgrund dage- gen erhobener Beschwerden) bereits erläutert worden sind. Dass er als Verfü- gungsadressat ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung der angefochte- nen Nichtanhandnahmeverfügung hat, steht ausser Frage. Dieser Umstand schliesst jedoch ein grobfahrlässiges Bewirken der Einleitung eines Verfahrens nicht aus. Entscheidend ist vielmehr, ob der Beschwerdeführer bei objektiver Be- trachtung in schwerer Weise die elementare Sorgfalt ausser Acht gelassen hat, die von einer vernünftigen Person in gleicher Lage erwartet werden darf. Wenn der Beschwerdeführer einmal mehr behördliches Fehlverhalten in Zusam- menhang mit Betreibungsverfahren auszumachen glaubt und darin die Straftat- bestände der Urkundenfälschung und des Amtsmissbrauchs erblickt und zur An- zeige bringen will, so lässt er mit Blick auf seine bisherigen zahlreichen erfolglosen Strafanzeigen und Beschwerden gegen Nichtanhandnahmeverfügungen zur identi- schen oder sehr vergleichbaren Thematik die im vorangegangenen Absatz genann- te elementare Sorgfalt in schwerer Weise vermissen. Entgegen seiner Auffassung kann bei dieser Ausgangslage gerade nicht ernsthaft mit einer Verurteilung ge- rechnet werden. Vielmehr war die offensichtlich fehlende strafrechtliche Relevanz des angezeigten Sachverhalts auch für den Beschwerdeführer ohne Weiteres er- kennbar, womit mindestens von grober Fahrlässigkeit seinerseits auszugehen ist. Der verfügte Rückgriff im Umfang von CHF 200.00 erweist sich als rechtens.
7
E. 7 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzu- weisen.
E. 8 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, be- stimmt auf CHF 1'400.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf ei- ne Entschädigung. Den Beschuldigten 1 und 2 sind keine entschädigungswürdigen Aufwände entstanden, Anderweitiges wird nicht dargelegt (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). Entsprechend ist ihnen keine Entschädigung auszu- richten.
8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
- Entschädigungen werden keine gesprochen.
- Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt F.________ (mit den Akten – per Kurier)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 26 140 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 31. Juli 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Rubli Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte 1 B.________ Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Urkundenfälschung und Amtsmissbrauchs Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 18. Februar 2026 (BM 25 38717)
2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 18. Februar 2026 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Urkundenfälschung und Amtsmissbrauchs initiierte Strafverfahren gegen das A.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1), und B.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 11. März 2026 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekam- mer) und stellte folgende Anträge:
1. Die Nicht-Anhandnahme BM 25 38717 sei aufzuheben.
2. Auf Kosten der Staatsanwaltschaft, mit Rückgriff auf D.________ und auf E.________.
3. Ich verlange 300.- als Parteientschädigung für die Redaktion der Beschwerde. Mit Verfügung vom 25. März 2026 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerde- verfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft sowie den Beschuldigten 1 und 2 Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 1. April 2026 reichte die Beschuldigte 1 eine Stellungnahme ein. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom
14. April 2026 auf eine Stellungnahme. Der Beschuldigte 2 liess sich nicht verneh- men. Mit Verfügung vom 27. April 2026 gab die Verfahrensleitung von diesen Ein- gaben Kenntnis und teilte mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriften- wechsels verzichtet wird. Schlussbemerkungen gingen keine ein. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legi- timiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die als Laieneingabe verfasste Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht, womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 3. Mit Eingabe vom 21. November 2025 reichte der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen unbekannte Mitarbeitende der Beschuldigten 1 sowie gegen den Beschul- digten 2 wegen Falschbeurkundung und Amtsmissbrauchs ein. Diese Delikte leitet der Beschwerdeführer daraus ab, dass er am 17. November 2025 eine «Vorla- dung» der Beschuldigten 1 betreffend Abholen von Betreibungsurkunden in seinem Briefkasten vorgefunden habe. In der Sache kritisiert der Beschwerdeführer, dass die Beschuldigte 1 von Amtes wegen der Nichtigkeit von Zahlungsbefehlen nach- zugehen habe, der in seinem Briefkasten hinterlegte Zettel keine Vorladung und im Übrigen nicht dringend sei, die Beschuldigte 1 unzuständig sei und es nicht vorge- sehen sei, dass der Schuldner irgendetwas irgendwo abholen müsse.
3 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröff- nung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine straf- bare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachen- grundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straf- tat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom
25. Oktober 2017 E. 2.2.2). 4.2 Gemäss Art. 251 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich der Urkundenfälschung schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen un- rechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beur- kundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung ge- braucht. 4.3 Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte straf- bar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen un- rechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufü- gen. 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung begründet die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme des Verfahrens wie folgt: Falschbeurkundung: [Rechtliche Grundlagen]. C.________ sieht in dem Umstand, dass das A.________ auf der Vorladung einen «Dringend»- Stempel angebracht hat, eine «schnöde Falschbehauptung, die einzig bezwecke, des Schuldners habhaft zu werden, damit man ihm nichtige Arschwische aushändigen könne». Durch das Setzen des «Dringend»-Stempels auf die Vorladung zur Abholung von Betreibungsurkunden ist of- fensichtlich weder der objektive noch der Tatbestand von Art. 251 StGB erfüllt. Amtsmissbrauch: [Rechtliche Grundlagen].
4 C.________ macht geltend, das A.________ würde die Schranke staatlichen Handelns (Art. 5 BV) überschreiten, sollte es der Meinung sein, der Schuldner habe etwas irgendwo abzuholen, da dies nicht vorgesehen sei. Er sieht darin einen Amtsmissbrauch. Sofern eine Zustellung von Betreibungsurkunden durch die Post oder durch Mitarbeitende des Betrei- bungsamtes misslingt, kann eine Vorladung zur Abholung der Unterlagen ausgestellt werden (Kreis- schreiben Nr. A3 des Obergerichts des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Kon- kurssachen). Durch die Aufforderung zur Abholung von Betreibungsurkunden mittels Vorladung wird in keiner Weise unrechtmässiger Zwang auf C.________ ausgeübt. Der Tatbestand des Amtsmiss- brauchs nach Art. 312 StGB ist vorliegend eindeutig nicht erfüllt. Schliesslich macht C.________ geltend, das G.________ sei nicht zuständig. Ausserdem seien die Zahlungsbefehle ohnehin nichtig und das A.________ habe dieser Nichtigkeit von Amtes wegen nachzugehen, was jedoch nicht gemacht worden sei. Die Staatsanwaltschaft ist einzig für die Untersuchung und Verfolgung von Handlungen oder Unter- lassungen zuständig, welche nach dem Strafgesetzbuch oder dem Nebenstrafrecht mit Strafe bedroht sind. Sie ist jedoch weder Beschwerde-, Klage- noch Aufsichtsinstanz für Anliegen, welche ausser- halb ihres sachlichen Zuständigkeitsbereiches liegen. Die Beurteilung, ob das G.________ als Abtei- lung des städtischen A.________ für die Vorladung zur Abholung von Betreibungsurkunden zuständig ist oder nicht, fällt nicht in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft. Auch für die Prüfung einer allfälli- gen Nichtigkeit von Zahlungsbefehlen, wie sie C.________ zum wiederholten Male geltend macht, ist die Staatsanwaltschaft nicht zuständig. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich der Eingabe von C.________ insgesamt kein Sachverhalt entnehmen lässt, der einen hinreichenden Tatverdacht auf strafbare Handlungen oder Unterlassungen begründen würde. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand ge- nommen. 5.2 In seiner Beschwerde entgegnet der Beschwerdeführer zur Falschbeurkundung, die Ausführungen des Staatsanwaltes gingen an der Sache vorbei, da es sich beim «Dringend»-Stempel eher um einen Nebenschauplatz handle und im Wesentlichen die «Vorladung» gar keine Vorladung sei. Zum Amtsmissbrauch bringt er vor, der Staatsanwalt zeige nicht auf, welchen Rechtstext die Beschuldigten korrekt ange- wendet hätten. Die zu verfolgenden Handlungen seien in der Anzeige alle fein säu- berlich erwähnt. 5.3 Die Beschuldigte 1 macht zusammengefasst geltend, dass sie alle ortspolizeilichen Aufgaben wahrnehme, soweit diese nicht einer anderen Direktion oder Abteilung übertragen seien. Da Letzteres vorliegend nicht der Fall sei, sei sie somit die zu- ständige Abteilung für die Erfüllung der Aufgabe der Amts- und Vollzugshilfe. Der Beschuldigte 2 arbeite in der entsprechenden Sektion und habe daher rechtmässig seine Arbeit ausgeführt. 5.4 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Zur Begründung kann vorab auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, die Bezeichnung des Schreibens als «Vorladung» stelle eine Urkundenfälschung dar, da die «Vorla- dung» gar keine Vorladung sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Beschwerde-
5 führer vermag nicht darzulegen, inwiefern das Schreiben eine unwahre rechtser- hebliche Tatsache enthalten soll. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass das Dokument unecht wäre oder über dessen Urheber täuschen würde. Dass der Beschwerdeführer die Bezeichnung «Vorladung» für unzutreffend hält, vermag für sich allein den Tatbestand von Art. 251 StGB offensichtlich nicht zu erfüllen. Dasselbe gilt hinsichtlich des Vermerks «Dringend» auf dem genannten Dokument, wobei der Beschwerdeführer ohnehin einräumt, dass dies eher ein Nebenschau- platz sei. Auch hinsichtlich des vermeintlichen Amtsmissbrauchs ergibt sich kein strafrecht- lich relevanter Tatverdacht. Diesbezüglich vermag der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die angefochtene Verfügung unzutreffend sein soll; die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in appellatorischer Kritik. Die wesentlichen Rechtsgrundlagen zur vorliegend monierten Zustellpraxis von Betreibungsurkunden, namentlich betref- fend das Hinterlegen einer Abholungseinladung, wurden dem Beschwerdeführer bereits mehrfach erläutert (zuletzt mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 26 32-34 vom 8. Juli 2026 E. 5.4), weshalb diese hier nicht wiederholt zu werden brauchen. 5.5 Die angefochtene Nichtanhandnahme des Verfahrens vom 18. Februar 2026 ist nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Weiter hat die Staatsanwaltschaft für die vom Kanton getragenen Verfahrenskosten im Umfang von CHF 200.00 Rückgriff auf den Beschwerdeführer genommen und diesen wie folgt begründet: Gemäss Art. 420 lit. a StPO kann der Kanton für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rück- griff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt haben. Mit Schreiben vom 12.12.2023 informierte die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland C.________ über die Kostenfolgen seiner einschlägigen Anzeigen. Die vorliegende Anzeige vom 21.11.2025 ist davon be- troffen, da sie nach erwähntem Schreiben der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eingegangen ist. C.________ zeigt vorliegend wiederholt die Straftatbestände der Falschbeurkundung sowie des Amtsmissbrauchs an. Die Inhalte der Straftatbestände wurden C.________ bereits in diversen Nicht- anhandnahmeverfügungen erläutert. Er hätte demnach wissen müssen bzw. leicht erkennen können, dass durch den angezeigten Sachverhalt kein Straftatbestand erfüllt ist und keine Untersuchung eröffnet wird. Indem er die Anzeige trotzdem erstattete, handelte er zumindest fahrlässig. Entspre- chend wird für die vom Kanton getragenen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 200.00 auf C.________ Rückgriff genommen (Art. 423 Abs. 1 StPO). 6.2 Der Beschwerdeführer führt hierzu aus, die gesetzlichen Bedingungen für den Rückgriff seien nicht erfüllt, insbesondere sei eine sorgfältig redigierte und substan- tiierte Anzeige ergangen, keine falsche Anschuldigung und auch keine Irreführung der Justiz. Die Schilderung von Sachverhalt und Hergang sei gelungen, die rechtli- che Würdigung sei Sache der Staatsanwaltschaft. Ein Einhängepunkt für Ermittlun- gen sei vorhanden und es sei eine Verurteilung zu erwarten.
6 6.3 Gemäss Art. 420 StPO kann der Bund oder der Kanton für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Ein- leitung des Verfahrens bewirkt (Bst. a), das Verfahren erheblich erschwert (Bst. b) oder einen im Revisionsverfahren aufgehobenen Entscheid verursacht haben (Bst. c). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gibt diese Bestimmung dem Staat die Möglichkeit, auf jene Personen Rückgriff zu nehmen, die ihm vorsätzlich oder grobfahrlässig Kosten wie Verfahrenskosten oder Entschädigung und Genug- tuung an die beschuldigte Person verursacht haben. Angesichts des Interesses der Allgemeinheit, dass strafbare Handlungen auch durch Private zur Anzeige gebracht werden, sollte der Staat nur mit Zurückhaltung von der Möglichkeit des Rückgriffs gemäss Art. 420 Bst. a StPO Gebrauch machen. Trotzdem entspricht es dem Ge- bot von Recht und Billigkeit, die Verfahrenskosten, Entschädigungen und Genugtu- ungen derjenigen Person aufzuerlegen, die ohne hinreichende Grundlage oder aus bösem Willen ein Verfahren verursacht hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_620/2015 vom 3. März 2016 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen; DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 420 StPO mit Hinweisen). 6.4 Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen auch diesbezüglich nicht zu über- zeugen. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. De- zember 2023 ausdrücklich auf die möglichen Kostenfolgen wiederholter, offensicht- lich unbegründeter Strafanzeigen hingewiesen wurde. Aus den Akten ergibt sich sodann, dass ihm die Tatbestandsvoraussetzungen namentlich der Urkundenfäl- schung (Art. 251 StGB) und des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) in mehreren ihn betreffenden Nichtanhandnahmeverfügungen (sowie Beschlüssen aufgrund dage- gen erhobener Beschwerden) bereits erläutert worden sind. Dass er als Verfü- gungsadressat ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung der angefochte- nen Nichtanhandnahmeverfügung hat, steht ausser Frage. Dieser Umstand schliesst jedoch ein grobfahrlässiges Bewirken der Einleitung eines Verfahrens nicht aus. Entscheidend ist vielmehr, ob der Beschwerdeführer bei objektiver Be- trachtung in schwerer Weise die elementare Sorgfalt ausser Acht gelassen hat, die von einer vernünftigen Person in gleicher Lage erwartet werden darf. Wenn der Beschwerdeführer einmal mehr behördliches Fehlverhalten in Zusam- menhang mit Betreibungsverfahren auszumachen glaubt und darin die Straftat- bestände der Urkundenfälschung und des Amtsmissbrauchs erblickt und zur An- zeige bringen will, so lässt er mit Blick auf seine bisherigen zahlreichen erfolglosen Strafanzeigen und Beschwerden gegen Nichtanhandnahmeverfügungen zur identi- schen oder sehr vergleichbaren Thematik die im vorangegangenen Absatz genann- te elementare Sorgfalt in schwerer Weise vermissen. Entgegen seiner Auffassung kann bei dieser Ausgangslage gerade nicht ernsthaft mit einer Verurteilung ge- rechnet werden. Vielmehr war die offensichtlich fehlende strafrechtliche Relevanz des angezeigten Sachverhalts auch für den Beschwerdeführer ohne Weiteres er- kennbar, womit mindestens von grober Fahrlässigkeit seinerseits auszugehen ist. Der verfügte Rückgriff im Umfang von CHF 200.00 erweist sich als rechtens.
7 7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzu- weisen. 8. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, be- stimmt auf CHF 1'400.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf ei- ne Entschädigung. Den Beschuldigten 1 und 2 sind keine entschädigungswürdigen Aufwände entstanden, Anderweitiges wird nicht dargelegt (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). Entsprechend ist ihnen keine Entschädigung auszu- richten.
8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Entschädigungen werden keine gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt F.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 31. Juli 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Rubli Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.